JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Schlagworte: | Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) |
| Stichwort: | Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) |
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden ( § 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. 2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt. Aktenzeichen: 3 AZR 72/99 Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 21. März 2000 - 3 AZR 72/99 - I. Arbeitsgericht Köln - 6 Ca 1734/97 - Urteil vom 23. Oktober 1997 II. Landesarbeitsgericht Köln - 7 Sa 132/98 - Urteil vom 4. November 1998 |
| Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 72/99 | |
"Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum