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JuraForum.deUrteileSchlagwörterAAusschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG) 

Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 72/99 vom 21.03.2000

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
Stichwort:Ausschlußfrist für die Anmeldung von Versorgungsansprüchen oder -anwartschaften (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG)
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der PSV hat die dem Berechtigten zustehenden Versorgungsansprüche oder -anwartschaften schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG). Unterbleibt die Mitteilung, so sind nicht nur Ansprüche, sondern auch Anwartschaften spätestens ein Jahr nach dem Sicherungsfall anzumelden ( § 9 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BetrAVG). Auf den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es nicht an.

2. Hat der Berechtigte einen Anwartschaftsausweis erhalten, ist der PSV nur durch die Verjährungsvorschriften (§ 196 Abs. 1 Nr. 8, 9 BGB) vor der Geltendmachung von Ansprüchen für lange zurückliegende Zeiträume geschützt.

Aktenzeichen: 3 AZR 72/99
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 21. März 2000
- 3 AZR 72/99 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 6 Ca 1734/97 -
Urteil vom 23. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 7 Sa 132/98 -
Urteil vom 4. November 1998
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 72/99




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