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NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 KN 160/07 vom 20.11.2008

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO
Schlagworte:Abwägung, Ausschluss von Nutzungen, Bebauungsplan, Kosten, Einzelhandel, Ausschluss, Gleichheitssatz, Versorgungsbereich, zentraler
Stichwort:Ausschluss von Nutzungen
Leitsatz:1. Es bedarf besonderer Rechtfertigung vor dem Gleichheitssatz, wenn die Gemeinde für ein Grundstück jeglichen Einzelhandel ausschließt, um einen halben Kilometer entfernt einen zentralen Versorgungsbereich etablieren zu können, für das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück aber die planungsrechtliche Grundlage zum Erhalt eines dort schon vorhandenen Einzelhandelsbetriebes mit rund 2.800 m² Verkaufsfläche schafft und diesen dadurch verfestigt.

2. Es kann zum abwägungsbeachtlichen Material des Rates gehören, über die Kosten vollständig informiert zu sein, welche die Planverwirklichung voraussichtlich verursachen wird.

3. Die Gemeinde darf von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzen, wenn dies die Anlegung einer Straße ermöglichen soll, die derzeit noch nicht geplant werden kann, weil die Flächen teilweise noch von der Deutschen Bahn AG genutzt werden.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 KN 160/07




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