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Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen Zusatzversorgungssystem

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 3 AZR 845/98 vom 22.02.2000

Rechtsgebiete:BetrAVG, BeschFG, GG, BAT, SBG IV
Schlagworte:Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen Zusatzversorgungssystem
Stichwort:Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus einem tarifvertraglichen Zusatzversorgungssystem
Leitsatz:Leitsätze:

1. Der tarifvertragliche Ausschluß von geringfügig Beschäftigten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist aufgrund des von den Tarifvertragsparteien gewählten Gesamtversorgungssystems jedenfalls bis zum 31. März 1999 sachlich gerechtfertigt.

2. Dies gilt auch, soweit die Geringfügigkeit der Beschäftigung nach der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV darauf beruhte, daß der Verdienst hieraus ein Sechstel des Gesamteinkommens des Arbeitnehmers nicht überstieg (Ergänzung zu BAG 27. Februar 1996 - 3 AZR 886/94 - BAGE 82, 193; 12. März 1996 - 3 AZR 993/94 - AP TV Arb Bundespost § 24 Nr. 1).

Aktenzeichen: 3 AZR 845/98
Bundesarbeitsgericht 3. Senat Urteil vom 22. Februar 2000
- 3 AZR 845/98 -

I. Arbeitsgericht
Hannover
- 2 Ca 876/96 -
Urteil vom 26. November 1997

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 454/98 -
Urteil vom 22. September 1998
Volltext: BAG - Urteil, 3 AZR 845/98




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