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Ausschluss von der Leistungsberechtigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN – Beschluss, OVG 6 S 35.03 vom 18.06.2003

Rechtsgebiete:Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
Schlagworte:Entschädigungsleistungen aus der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft", ehemalige sowjetische Kriegsgefangene, Ausschluss von der Leistungsberechtigung
Stichwort:Ausschluss von der Leistungsberechtigung
Leitsatz:1. Die eklatante Verletzung völkerrechtlicher Regeln über die Behandlung von Kriegsgefangenen hat nicht dazu geführt, dass Soldaten der sowjetischen Roten Armee im Zweiten Weltkrieg nach ihrer Gefangennahme den Kriegsgefangenenstatus verloren haben.

2. Die Einbeziehung der in Konzentrationslager verschleppten Kriegsgefangenen in den Kreis der Leistungsberechtigten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Stiftungsgesetz hat rechtlich nicht zur Folge, dass auch solchen ehemaligen Kriegsgefangenen eine Leistungsberechtigung zuerkannt werden muss, die in anderen Haftstätten und Lagern gefangen gehalten wurden.
Volltext: OVG-BERLIN - Beschluss, OVG 6 S 35.03




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