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Ausschluss vom Erwerb des Status eines

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 17.00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:BVFG F. 2000
Schlagworte:Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. bei mindestens dreijährigem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem derartigen Funktionsträger, Spätaussiedler, Ausschluss vom Erwerb des Status eines - bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. bei mindestens dreijährigem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem derartigen Funktionsträger.
Stichwort:Ausschluss vom Erwerb des Status eines
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Statusausschlussvorschriften des § 5 Nr. 2 Buchstabe b und c BVFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 HSanG erfassen auch deutsche Volkszugehörige, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes gestellt haben (wie BVerwGE 99 , 133 [135 ff.]).

2. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG geht davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand.

3. Hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU sind als das kommunistische Herrschaftssystem tragend nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen (hier: Ausschluss einer hauptamtlich angestellten Funktionärin eines Rayonskomitees).

4. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gesetzgebers in § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG, die ursprünglich für die Volksdeutschen bestehende Gefahrenlage bestehe auch bei demjenigen Volksdeutschen nicht fort, der mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.

Urteil des 5. Senats vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 -

I. VG Köln vom 20.04.1998 - Az.: VG 17 K 6581/94 -
II. OVG Münster vom 29.03.2000 - Az.: OVG 2 A 2762/98 -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 17.00



BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 24.00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:BVFG F. 2000
Schlagworte:Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. bei mindestens dreijährigem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem derartigen Funktionsträger, Spätaussiedler, Ausschluss vom Erwerb des Status eines - bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt bzw. bei mindestens dreijährigem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft mit einem derartigen Funktionsträger
Stichwort:Ausschluss vom Erwerb des Status eines
Leitsatz:1. Zu den Statusausschlussvorschriften des § 5 Nr. 2 Buchstabe b und c BVFG (wie Urteil vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

2. Politische Offiziere der Sowjetarmee (hier: zuletzt im Rang eines Oberst) sind, da sie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam galten, nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 24.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 26.00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:BVFG F. 2000
Schlagworte:Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines Spätaussiedlers bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, Spätaussiedler, Ausschluss vom Erwerb des Status eines - bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt
Stichwort:Ausschluss vom Erwerb des Status eines
Leitsatz:1. Die Statusausschlussvorschrift des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG i.d.F. des Art. 6 Nr. 1 HSanG erfasst auch deutsche Volkszugehörige, die ihren Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides vor dem In-Kraft-Treten des Haushaltssanierungsgesetzes gestellt haben (wie BVerwGE 99 , 133 [135 ff.]).

2. § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG geht davon aus, dass derjenige, der in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt, den Schutz dieses Systems genoss, für ihn also die für Volksdeutsche sonst bestehende Gefahrenlage nicht fortbestand.

3. Hauptamtlich tätig gewesene Parteifunktionäre der KPdSU sind als das kommunistische Herrschaftssystem tragend nach § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG vom Erwerb des Spätaussiedlerstatus ausgeschlossen (hier: Ausschluss eines hauptberuflichen Parteisekretärs der Parteigrundorganisation einer Sowchose).
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 26.00

BVERWG – Urteil, BVerwG 5 C 15.00 vom 29.03.2001

Rechtsgebiete:BVFG
Schlagworte:Spätaussiedler, Ausschluss vom Erwerb des Status eines - bei Ausübung einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt
Stichwort:Ausschluss vom Erwerb des Status eines
Leitsatz:§ 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG stellt in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret ausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion ausgeübt wird (hier die Staatsanwaltschaft in der früheren Sowjetunion)
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 5 C 15.00


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