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Ausschluss eines Teilnehmers von der Erörterung

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BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 20.01 vom 30.01.2002

Rechtsgebiete:GG, LuftVG, VwGO, VwVfGBbg
Schlagworte:Planfeststellungsverfahren, Flughafenbau, Einwendungen, Erörterung der Einwendungen, Anhörungstermin, Zuständigkeit des Landes Brandenburg, Durchführung des Anhörungstermins in Berlin, Störung des Anhörungstermins, Ordnungsverstoß, Ausschluss eines Teilnehmers von der Erörterung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Ausschluss der selbständigen Anfechtbarkeit von Verfahrenshandlungen, erledigte Verfahrenshandlung, Territorialprinzip.
Stichwort:Ausschluss eines Teilnehmers von der Erörterung
Leitsatz:1. Eine ursprünglich vollstreckbare, dann jedoch erledigte Verfahrenshandlung kann gemäß § 44 a Satz 1 VwGO in der Regel nicht selbständig mit einer Klage angegriffen werden. Die Ausnahme nach § 44 a Satz 2 VwGO findet insoweit keine Anwendung.

2. Der im Bundesstaatsprinzip begründete Grundsatz, dass ein Bundesland in seiner Verwaltungshoheit auf sein eigenes Gebiet beschränkt ist, ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich durchbrochen. Unter den in § 10 Abs. 1 Satz 2 LuftVG genannten Voraussetzungen ist die Anhörungsbehörde befugt, den Erörterungstermin auch auf dem Gebiet des benachbarten Landes abzuhalten und dort sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 20.01




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