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Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig

Entscheidungen der Gerichte




BFH – Urteil, I R 94/02 vom 20.12.2006

Rechtsgebiete:KStG 1996, EStG, AO 1977, EGV
Schlagworte:Gemeinnützigkeit: Förderung der Allgemeinheit im Ausland, formelle Satzungserfordernisse bei ausländischer Stiftung, Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig
Stichwort:Ausschluss der Steuerbefreiung einer gemeinnützigen beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Stiftung gemeinschaftsrechtswidrig
Leitsatz:1. Eine Stiftung fördert auch dann die Allgemeinheit i.S. des § 52 Abs. 1 AO 1977, wenn sie ihre Zwecke ausnahmslos oder überwiegend im Ausland erfüllt (gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902) und ihre Förderung vorzugsweise auf die Jugend eines Staates (hier: der Schweiz) oder einer Stadt (hier: Bern) beschränkt ist.

2. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO 1977 erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung nicht die ausdrückliche Verwendung der Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" (ebenfalls gegen BMF-Schreiben vom 20. September 2005, BStBl I 2005, 902).

3. Die satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 Abs. 1 AO 1977) ist bei einer staatlich beaufsichtigten Stiftung --jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der EU-- auch dann nach § 62 AO 1977 i.d.F. vor Änderung durch das JStG 2007 entbehrlich, wenn es sich um eine Stiftung ausländischen Rechts handelt, die der Stiftungsaufsicht eines EU-Mitgliedstaates unterfällt. Allerdings muss die ausländische Stiftungsaufsicht dem (Mindest-) Standard der Stiftungsaufsicht der deutschen Bundesländer entsprechen.

4. § 5 Abs. 2 Nr. 3 KStG 1996, wonach u.a. die Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 für beschränkt Steuerpflichtige i.S. von § 2 Nr. 1 KStG 1996 nicht gilt, ist gemeinschaftsrechtswidrig (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 2006 Rs. C-386/04 "Centro di Musicologia Walter Stauffer", ABlEU 2006 Nr. C 281, 9 vom 18. November 2006).
Volltext: BFH - Urteil, I R 94/02




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