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Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 2270/04 vom 06.07.2006

Rechtsgebiete:TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, MTV Metallindustrie NRW
Schlagworte:Auszubildender, tarifliche Verpflichtung zur Übernahme, Mindestvertragsdauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Verzugslohn, Ausschlussfrist, Verfall
Stichwort:Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Leitsatz:1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 2270/04



LAG-KOELN – Urteil, 9 Sa 92/06 vom 06.06.2006

Rechtsgebiete:AVR, BGB
Schlagworte:Kündigung, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, wesentliche Einschränkung, Krankenhaus
Stichwort:Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Leitsatz:1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar.

2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig.

3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 92/06

LAG-HAMM – Urteil, 8 Sa 2270/04 vom 09.06.2005

Rechtsgebiete:TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, MTV Metallindustrie NRW
Schlagworte:Auszubildender, tarifliche Verpflichtung zur Übernahme, Mindestvertragsdauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Verzugslohn, Ausschlussfrist, Verfall
Stichwort:Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Leitsatz:1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt.

2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind.
Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 2270/04


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