JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausschluss der ordentlichen Kündigung
| Rechtsgebiete: | TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, MTV Metallindustrie NRW |
| Schlagworte: | Auszubildender, tarifliche Verpflichtung zur Übernahme, Mindestvertragsdauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Verzugslohn, Ausschlussfrist, Verfall |
| Stichwort: | Ausschluss der ordentlichen Kündigung |
| Leitsatz: | 1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. 2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 2270/04 | |
| Rechtsgebiete: | AVR, BGB |
| Schlagworte: | Kündigung, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, wesentliche Einschränkung, Krankenhaus |
| Stichwort: | Ausschluss der ordentlichen Kündigung |
| Leitsatz: | 1. Die Schließung des zentralen Labors in einem Krankenhaus stellt keine wesentliche Einschränkung der Einrichtung im Sinne des § 15 Abs. 1 AVR dar. 2. Eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung ist in Extremfällen, in denen das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, gegenüber nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern zulässig. 3. Der Krankenhausträger kann bei Schließung des Zentrallabors verpflichtet sein, eine nach § 14 Abs. 5 AVR ordentlich unkündbare Medizinisch-Technische Assistentin des Labors (MTA-L) in den Bereichen Radiologie, Funktionsdiagnostik, Patientenaufnahme und Ambulanzen weiterzubeschäftigen, ggf. verbunden mit einer Herabgruppierung. Zu diesem Zweck kann er auch gehalten sein, einen geeigneten Arbeitsplatz frei zu kündigen. |
| Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 9 Sa 92/06 | |
| Rechtsgebiete: | TV Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie NRW, MTV Metallindustrie NRW |
| Schlagworte: | Auszubildender, tarifliche Verpflichtung zur Übernahme, Mindestvertragsdauer, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Verzugslohn, Ausschlussfrist, Verfall |
| Stichwort: | Ausschluss der ordentlichen Kündigung |
| Leitsatz: | 1. Die in § 8 TV Beschäftigungsbrücke Metallindustrie NRW geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, den Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, steht der Zulässigkeit einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung entgegen, welche während der vereinbarten Befristungsdauer eine vorzeitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. 2. § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie enthält mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verjährungsfrist keine zweijährige Ausschlussklausel, so dass Verzugslohnansprüche bereits mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht sind. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 2270/04 | |
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