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Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 VR 1005.04 vom 14.04.2005

Rechtsgebiete:VwGO, LuftVG
Schlagworte:Planfeststellungsbeschluss, wasserrechtliche Erlaubnis, Klage, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung
Stichwort:Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz:Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.

Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 VR 1005.04



BVERWG – Beschluss, BVerwG 4 A 1075.04 vom 14.04.2005

Rechtsgebiete:VwGO, LuftVG
Schlagworte:Planfeststellungsbeschluss, wasserrechtliche Erlaubnis, Klage, Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz, Interessenabwägung
Stichwort:Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Leitsatz:Die Klage gegen einen luftrechtlichen Planfeststellungsbeschluss hat nach § 10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn sie sich gegen eine wasserrechtliche Erlaubnis richtet, die nach § 14 Abs. 1 WHG im Rahmen der Planfeststellung einen eigenständigen Entscheidungsbestandteil darstellt.

Schließt der Gesetzgeber auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage aus, sie schlägt das Vollzugsinteresse im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei offenem Prozessausgang in der dann gebotenen Interessenabwägungen mit erheblichem Gewicht zu Buche. Das bedeutet aber nicht, dass sich dieses Interesse gegenüber dem Aufschubinteresse regelhaft durchsetzt.
Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 4 A 1075.04


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