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Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 15 W 469/05 vom 13.03.2006

Rechtsgebiete:FGG, WEG
Schlagworte:Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung
Stichwort:Ausschluss der Anfechtung der als Nebenentscheidung ergangenen Kostenentscheidung
Leitsatz:1) Ist die Erledigungserklärung des Antragstellers einseitig geblieben und spricht daraufhin das Amtsgericht antragsgemäß durch Beschluss die Erledigung der Hauptsache aus, so beschränkt sich die Beschwer des Antragstellers auf die ihm nachteilige, von ihm mit der sofortigen Beschwerde angegriffene Kostenentscheidung. Die sofortige Beschwerde ist deshalb gem. § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG unzulässig.

2) Der Grundsatz der Meistbegünstigung kann den Rechtsmittelausschluss aus § 20 a Abs. 1 S. 1 FGG nicht überspielen, auch wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht widerspruchsfrei erscheint.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 15 W 469/05




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