JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausschließung
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Schlagworte: | Betriebsratsmitglied, Ausschließung, Sexuelle Belästigung, Beweisaufnahme |
| Stichwort: | Ausschließung |
| Leitsatz: | 1. Ein Betriebsratsvorsitzender, der für seine tatsächlichen oder vermeintlichen Bemühungen um die Einstellung einer Mitarbeiterin oder deren Vertragsverlängerung sexuelle Gegenleistungen von ihr verlangt und die Mitarbeiterin ständig sexuell belästigt, missbraucht sein Betriebsratsamt und ist auf Antrag des Arbeitgebers aus dem Betriebsrat auszuschließen. 2. Ein Beteiligter (hier der Betriebsratsvorsitzende) kann in entsprechender Anwendung von § 247 StPO für die Dauer einer Zeugenvernehmung aus dem Sitzungssaal entfernt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Zeugin in seiner Anwesenheit nicht aussagen kann (hier über seine sexuellen Belästigungen) und sich sogar weigert, in seiner Anwesenheit den Sitzungssaal zu betreten. Das Gericht hat den Beteiligten nach Beendigung der Zeugenvernehmung über den wesentlichen Inhalt der Aussage zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sein Fragerecht auszuüben. |
| Volltext: HESSISCHES-LAG - Beschluss, 9 TaBV 141/08 | |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, ZPO |
| Schlagworte: | Gesellschafter, Gesellschaft, GmbH, Ausschließung, Ausschluss, Geschäftsanteil, Einziehung, wichtiger Grund |
| Stichwort: | Ausschließung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 14 U 169/07 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gesellschaftsvertrag, Ausschließung, Übernahmeklausel, Prüfungsfrist |
| Stichwort: | Ausschließung |
| Leitsatz: | 1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, verstößt gegen die guten Sitten. 2. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen aufgenommen wird und das Ausschließungsrecht allein dazu dient, binnen einer angemessenen Frist die Prüfung zu ermöglichen, ob zu dem neuen Partner das notwendige Vertrauen hergestellt werden kann und ob die Gesellschafter auf Dauer in der für die gemeinsame Berufsausübung erforderlichen Weise harmonieren können. 3. Eine überlange Prüfungsfrist ist geltungserhaltend auf einen Zeitraum von 3 Jahren zu reduzieren. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Urteil, 16 U 3/05 | |
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