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Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 10.08 vom 19.03.2009

Rechtsgebiete:BauGB, KAG
Schlagworte:Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge des Eintritts der Zahlungsverjährung
Stichwort:Ausschließliche Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) nach § 133 Abs. 3 S. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung
Leitsatz:Die in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB angeordnete Verrechnung mit dem endgültigen Erschließungsbeitrag (mit Tilgungswirkung) erfolgt nur bei einer tatsächlich erbrachten Vorausleistung, nicht dagegen bei einem Erlöschen der Vorausleistungsforderung infolge Eintritts der Zahlungsverjährung.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 C 10.08




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