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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 O 52/04 vom 29.07.2004

Rechtsgebiete:FStrG, DDR-StrVO, LSA-KAG
Schlagworte:Gemeindestraße, Bundesstraße, Ausschilderung, Bundesstraße, faktische
Stichwort:Ausschilderung
Leitsatz:1. War eine innergemeindliche Straße nicht als Fernverkehrsstraße dargestellt (§ 3 Abs. 2 DDR-StrVO 1974), dann ist sie nicht durch den Einigungsvertrag zur Bundesstraße geworden.

Auch eine "Aufstufung" nach § 2 Abs. 3a FStrG setzt eine besondere rechtliche Maßnahme voraus.

2. Die rein tatsächliche Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 O 52/04



OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 209/04 vom 29.07.2004

Rechtsgebiete:FStrG, DDR-StrVO, LSA-KAG
Schlagworte:Gemeindestraße, Bundesstraße, Ausschilderung, Bundesstraße, faktische
Stichwort:Ausschilderung
Leitsatz:1. War eine innergemeindliche Straße nicht als Fernverkehrsstraße dargestellt (§ 3 Abs. 2 DDR-StrVO 1974), dann ist sie nicht durch den Einigungsvertrag zur Bundesstraße geworden.

Auch eine "Aufstufung" nach § 2 Abs. 3a FStrG setzt eine besondere rechtliche Maßnahme voraus.

2. Die rein tatsächliche Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 209/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 517/02 vom 22.06.2004

Rechtsgebiete:FStrG, LSA-KAG
Schlagworte:Gemeindestraße, Bundesstraße, Ausschilderung, Bundesstraße, faktische, Abnutzung, Verbesserung, Vorteil, Unterhaltung, Anliegeranteil, Fördermittel
Stichwort:Ausschilderung
Leitsatz:1. Die Benutzung eines gemeindlichen Straßenzugs als Bundesstraße ("faktische Bundesstraße") führt zu keinem Eigentumswechsel und deshalb zu keinem Wechsel der Straßenbaulast.

2. Die stärkere "Abnutzung" durch den überörtlichen Verkehr kann einer Verbesserung der Anlage nicht entgegen gehalten werden. Ob eine solche Verbesserung vorliegt, bestimmt sich allein im Vergleich des ursprünglichen Zustands mit dem neuen.

3. Ein Anliegeranteil von 20% ist bei einer Hauptverkehrsstraße nicht zu beanstanden.

4. Hat die Gemeinde Zuschüsse Dritter erhalten, so können die Anlieger nicht geltend machen, da-durch habe sich der Gemeindeanteil faktisch verringert und nicht mehr 80% betragen.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 L 517/02


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