JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Aussagefreiheit
| Rechtsgebiete: | StPO, GG, EMRK |
| Schlagworte: | Fair Trial, Nemo-Tenetur-Grundsatz, Belehrung, qualifizierte Belehrung, Verwertungsverbot, Unvollständigkeit des Urteils, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
| Stichwort: | Aussagefreiheit |
| Leitsatz: | 1. Zu den Folgen eines in Rubrum und Tenor unvollständigen Originalurteils. 2. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft. 3. a) Wird ein Beschuldigter zunächst nicht nach § 136 StPO belehrt, so sind seine daraufhin gemachten Angaben unverwertbar, wenn der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung widerspricht. b) Wird der Beschuldigte bei der folgenden Beschuldigtenvernehmung nach der Regelung des § 136 StPO, nicht aber "qualifiziert" (d.h. über die Unverwertbarkeit seiner bisher gemachten Aussagen) belehrt, so folgt daraus sind ohne weiteres ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der nachfolgend gemachten Aussage. In solchen Fällen ist die Verwertbarkeit vielmehr durch Abwägung im Einzelfall zu ermitteln. c) Bei der Abwägung ist das staatliche Strafverfolgungsinteresse und der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung nicht gleich schwer wiegt, wie ein Verstoß gegen § 136 StPO ebenso zu berücksichtigen, wie auch das Vorliegen weiterer Umstände, wie insbesondere intellektuelle Defizite des Beschuldigten, Täuschung oder Zwang, Fehlinformation des Beschuldigten über die Verwertbarkeit früherer Angaben, Gewicht des vorangegangenen Verfahrensfehlers (z.B. Belehrung des Beschuldigten als Zeuge) situativer Druck (Verfahrenssituation), nur noch jetzt durch eine selbstbelastende Aussage Schlimmeres verhindern zu können etc. 4. Wird durch eine mehrfach notwendige Urteilszustellung die Revisionsbegründungsfrist erneut in Lauf gesetzt, so kann das Revisionsgericht eine bis dahin eingetretende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nur bei Erhebung einer entsprechenden Verfahrensrüge berücksichtigen. 5. Eine Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch dann möglich, wenn die Staatsanwaltschaft einen Verwerfungsantrag mit der Maßgabe gestellt hat, einen Teil der verhängten Strafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung für vollstreckt zu erklären, und das Revisionsgericht die Revision ohne diese Maßgabe insgesamt verwirft. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 85/08 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StGB, ZPO, HOAI |
| Stichwort: | Aussagefreiheit |
| Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Urteil, 4 U 68/08 | |
| Rechtsgebiete: | AufhG |
| Stichwort: | Aussagefreiheit |
| Leitsatz: | Vor dem 01.01.2005 begangene Zuwiderhandlungen vollziebar ausreisepflichtiger Ausländer gegen räumliche Beschränkungen können nicht für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufhG herangezogen werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen (Art. 103 Abs. 2 GG; §§ 1, 2 Abs. 1 StGB) |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 476/08 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Stichwort: | Aussagefreiheit |
| Leitsatz: | 1. Die Pflicht zur Wahrung des Beratungsgeheimnisses (§ 43 DRiG) ist nicht absolut. 2. Bei überwiegendem Interesse an der Aufklärung eines schwerwiegenden Tatvorwurfs - hier des Verbrechens der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) - kann es gerechtfertigt sein, in einem Gerichtsverfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz des Beratungsgeheimnisses zuzulassen. 3. Das Beratungsgeheimnis darf aber nicht in einem Ermittlungsverfahren oder in Verfahren bei Verwaltungsbehörden preisgegeben werden. 4. Hat das Gericht zur besseren Aufklärung der Sache nach § 202 S. 1 StPO angeordnet, zum Beratungshergang und Abstimmungsverhalten einen Richter eines Kollegialgerichts als Zeugen zu vernehmen, trifft diesen keine Aussagepflicht. Dem Richter steht aber ein Aussagerecht zu. Ob und wieweit der Richter über den Hergang bei Beratung und Abstimmung aussagt, bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall selbst. |
| Volltext: OLG-NAUMBURG - Beschluss, 1 Ws 504/07 | |
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