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Entscheidungen der Gerichte




OLG-KARLSRUHE – Urteil, 22 U 1/07 BSch vom 01.02.2008

Rechtsgebiete:BinSchG
Schlagworte:Schiffseigner, Ausrüster, Auch-Ausrüster, Scheinausrüster, sekundäre Darlegungs- und Beweislast
Stichwort:Ausrüster
Leitsatz:1. Ausrüster im Sinne von § 2 BinSchG ist jede Person, die ein ihr nicht gehöriges Schiff zur Binnenschifffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffsführer anvertraut. Er wird Dritten gegenüber als Schiffseigner angesehen. Der Ausrüster muss im eigenen Namen das Schiff als selbständiger Unternehmer nutzen. Wird das Schiff einem Schiffsführer anvertraut, so ist der Schiffsverwender nur dann Ausrüster, wenn der Schiffsführer in seinen Diensten steht, also von ihm abhängig ist und seinem Direktionsrecht unterliegt.

2. Maßgeblich für die Ausrüstereigenschaft ist der Zeitpunkt der Havarie.

3. Die Darlegungs- und Beweislast für alle Umstände, die die Ausrüstereigenschaft begründen, trägt grundsätzlich derjenige, der einen Ausrüster als solchen in Anspruch nimmt. Die Beurteilung der Ausrüstereigenschaft richtet sich nicht nach einer formalen Rechtsposition, sondern nach der tatsächlichen Verwendung des Schiffs zur Binnenschifffahrt gleich einem Schiffseigner. Die Bezeichnung eines Unternehmens als Ausrüster in Urkunden führt nicht zu einer Vermutung, deren Gegenteil das Unternehmen beweisen müsste oder zu einer Beweislastumkehr. Auch die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins gelten hierfür nicht. Allerdings kann dies eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmens begründen.

4. Sogenannter "Auch-Ausrüster" kann nur sein, wer die Voraussetzungen der Ausrüstereigenschaft erfüllt.

5. Eine Haftung als "Schein-Ausrüster" gibt es nur im rechtsgeschäftlichen Bereich, kommt im Rahmen der Haftung aus unerlaubter Handlung, insbesondere für Havarieforderungen, jedoch nicht in Betracht.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 22 U 1/07 BSch



OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 122/02 vom 22.11.2002

Rechtsgebiete:BGB, BinSchG
Schlagworte:Vertreter, Ausrüster, Befrachter, Partikulier, Charterer, Flagge
Stichwort:Ausrüster
Leitsatz:Zur Frage, mit wem ein Kaufvertrag zustande kommt, wenn ein Partikulier sein unter der Flagge des Charterers und Befrachters geführtes Motorschiff vorlegt und ohne weitere ausdrückliche Erklärungen Gasöl bunkert, nachdem über einen längeren Zeitraum zuvor auf der Grundlage von Rabattverhandlungen jeweils der Befrachter die an ihn gegangenen Rechnungen der Bunkerstation bezahlte.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 122/02


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