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Ausreisefrist

Entscheidungen der Gerichte




OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Beschluss, 2 M 58/08 vom 22.05.2008

Rechtsgebiete:BGB, AufenthG
Schlagworte:Verwaltungsakt, Auslegung, Ausreiseaufforderung, Ausreisefrist
Stichwort:Ausreisefrist
Leitsatz:Zur Auslegung eines belastenden Verwaltungsakts hier: Fristbestimmung in einer Ausreiseaufforderung.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Beschluss, 2 M 58/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 ME 112/06 vom 16.05.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltserlaubnis, Ausreisefrist, Besondere Härte, Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, Verlängerung
Stichwort:Ausreisefrist
Leitsatz:Zur Möglichkeit der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten, wenn der stammberechtigte Ausländer lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis war und die eheliche Lebensgemeinschaft vor dem 1. Januar 2005 aufgehoben wurde.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 5 ME 112/06

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1188/02 vom 29.04.2003

Rechtsgebiete:AuslG, VwGO
Schlagworte:Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Ausreisefrist
Stichwort:Ausreisefrist
Leitsatz:1. Die Abschiebungsandrohung nach § 50 AuslG ist gegenüber der Abschiebung ein selbständiger Verwaltungsakt, für den besondere Rechtsvoraussetzungen bestehen und der ein eigenes rechtliches Schicksal hat. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Abschiebungsandrohung als sog. selbständige Abschiebungsandrohung oder in Verbindung mit einem aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakt (als sog. unselbständige Abschiebungsandrohung) ergeht.

2. Voraussetzung für eine Androhung der Abschiebung nach § 50 AuslG ist nur, dass der Ausländer - kraft Gesetzes oder durch eine aufenthaltsbeendende Verfügung, mit der die Abschiebungsandrohung verbunden wird (§ 50 Abs. 1 Satz 2 AuslG) - wirksam zur Ausreise verpflichtet ist (§ 42 Abs. 1 AuslG). Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

3. Die Ausreisefrist (§ 42 Abs. 3 AuslG), die mit der Abschiebungsandrohung bestimmt werden soll (§ 50 Abs. 1 Satz 1 AuslG), ist nach Systematik, Zweck und Regelungsinhalt von der Androhung selbst zu unterscheiden. Sie kann daher ein gegenüber der Abschiebungsandrohung eigenständiger Gegenstand einer Anfechtungsklage sein (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 3.4.2001 - 9 C 22.00 -, BVerwGE 114, 122).

4. § 50 Abs. 4 AuslG ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO rückwirkend entfällt.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 1188/02

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 14 A 363/02 vom 25.03.2003

Rechtsgebiete:VwGO, AuslG
Schlagworte:Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, Ankündigung der Abschiebung, Ausreisefrist, Zielstaatbenennung, Sicherungshaft
Stichwort:Ausreisefrist
Leitsatz:1. Keine Erledigung der ausländerrechtlichen Abschiebungsanordnung durch Vollzug

2. Zum Erlass einer Abschiebungsanordnung gegenüber einem in Haft befindlichen, vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer

3. Auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung kann nur unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise verzichtet werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen, die eine Abschiebung oder die Anordnung einer Abschiebungshaft rechtfertigen, reichen für den Verzicht nicht.

4. Die Gründe für den Verzicht sind bei der Begründung der Abschiebungsanordnung darzulegen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 14 A 363/02


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