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Ausreisefreiheit

Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 286/08 vom 04.11.2008

Rechtsgebiete:AO, EG, GG, InsO, PAuswG, PassG, StPO, VwVfG
Schlagworte:Ausreisefreiheit, Eidesstattliche Versicherung, Personalausweis, Beschränkung des Geltungsbereichs, Steuerfluchtwille, Steuerhinterziehung, Steuerrückstände, Steuerstrafverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren, Verhältnismäßigkeit, Vermögensverzeichnis
Stichwort:Ausreisefreiheit
Leitsatz:Der der Passbehörde obliegende Nachweis des Steuerfluchtwillens (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. PassG) ist geführt, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aus dem gesamten Verhalten des Passinhabers und aus sonstigen Umständen seine Absicht ergibt, dass er sich ins Ausland absetzen will, um seinen steuerlichen Verpflichtungen zu entgehen.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 286/08



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 306/08 vom 08.10.2008

Rechtsgebiete:AO, EG, GG, PAuswG, PassG
Schlagworte:Ausreisefreiheit, Personalausweis, Beschränkung des Geltungsbereichs, Reisepass, Beschränkung des Geltungsbereichs, Steuerfluchtwille, Steuerliche Verpflichtungen, Steuerrückstände Verhältnismäßigkeit, Passbeschränkung bei Steuerrückständen
Stichwort:Ausreisefreiheit
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 11 ME 306/08

OVG-BREMEN – Urteil, 1 A 161/06 vom 02.09.2008

Rechtsgebiete:BremVwVG, PassG, PAuswG
Schlagworte:Ermessen, Intendiertes Ermessen, Hooligan, Meldeauflage, Passbeschränkung, Personalausweisbeschränkung, Unmittelbarer Zwang
Stichwort:Ausreisefreiheit
Leitsatz:1. Die Beschränkung des Geltungsbereichs des Reisepasses ist unverhältnismäßig, wenn das Ziel der Maßnahme - die Verhinderung der Ausreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, für den keine Passpflicht besteht - durch die Beschränkung des Geltungsbereichs des Personalausweises in gleicher Weise oder sogar besser erreicht werden kann.

2. Sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 2 Abs. 2 PAuswG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG werden nicht schon dadurch gefährdet, dass das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland Schaden zu nehmen droht. Erforderlich ist vielmehr, dass unabhängig von dem damit verbundenen Ansehensverlust ein Schutzgut unmittelbar geschädigt zu werden droht, das der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zumindest nahe kommt. Das ist der Fall, wenn von dem Inhaber des Personalausweises die Beteiligung an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen im Ausland zu befürchten ist, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden (hier: sog. Fußball-Hooligans).

3. Zu den Anforderungen an die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung passbeschränkender Maßnahmen.
Volltext: OVG-BREMEN - Urteil, 1 A 161/06

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Beschluss, OVG 5 S 56.07 vom 11.09.2007

Rechtsgebiete:PassG, EStG, VwGO, FGO
Stichwort:Ausreisefreiheit
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 5 S 56.07


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