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Ausreiseantrag

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 15.05 vom 27.04.2006

Rechtsgebiete:VwVfG, BerRehaG, SGB VI
Schlagworte:Berufliches Rehabilitierungsverfahren, sozialversicherungspflichtige Berufstätigkeit, Einstufung in eine Qualifikationsgruppe, Schulwesen, Bescheinigung zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger, langjährige Berufserfahrung
Stichwort:Ausreiseantrag
Leitsatz:Das Tatbestandsmerkmal der "langjährigen Berufserfahrung" in Satz 2 der Anlage 13 SGB VI setzt voraus, dass der höherwertige Beruf während eines Zeitraumes ausgeübt wurde, der ausreicht, um die theoretischen und praktischen Fähigkeiten für eine vollwertige Berufsausübung auch ohne vorgeschriebene Ausbildung zu vermitteln. In der Regel ist davon auszugehen, dass dafür ein Zeitraum erforderlich ist, welcher der doppelten Regelausbildungszeit bzw. der doppelten Regelstudienzeit entspricht.

Satz 2 der Anlage 13 SGB VI verlangt ebenso wie Satz 1 eine der erreichten Qualifikation entsprechende Tätigkeit; diese liegt nur vor, wenn die vor der Verfolgung ausgeübte Tätigkeit nach den Beschäftigungsbedingungen, insbesondere nach ihrer Vergütung, entsprechend eingestuft war.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 15.05



BVERFG – Beschluss, 2 BvR 1880/00 vom 30.07.2003

Rechtsgebiete:GG
Stichwort:Ausreiseantrag
Volltext: BVERFG - Beschluss, 2 BvR 1880/00

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 1 B 414/02 vom 17.07.2003

Rechtsgebiete:LuftVG, LuftVZÜV
Schlagworte:Luftverkehrssicherheit, Zuverlässigkeit
Stichwort:Ausreiseantrag
Leitsatz:1. Zuverlässig im Sinne von § 29d LuftVG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vor Angriffen in Zukunft ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Zuverlässigkeit ist bereits zu verneinen, wenn auch nur geringe Zweifel an der erforderlichen Gewähr der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung bestehen.

2. Die Entscheidung, ob die überprüfte Person zuverlässig ist oder nicht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, ein Beurteilungsspielraum steht der Luftfahrtbehörde nicht zu.

3. Eine Zusammenarbeit als Inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR kann Zweifel daran begründen, ob der - ehemalige - Inoffizielle Mitarbeiter das für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderliche Maß an Verantwortungsbewußtsein, Selbstbeherrschung und Bereitschaft zur Einhaltung der Regeln künftig in jeder Situation und gegenüber jedermann aufbringen wird. Entscheidend kommt es insoweit bei der Würdigung des Einzelfalles etwa auf die Dauer und Intensität der Zusammenarbeit, den Grund der Bereitschaft zur Zusammenarbeit und für ihre Beendigung sowie den Inhalt und Umfang der erstatteten Berichte an. Ob die Zusammenarbeit zu konkret nachweisbaren Nachteilen für Dritte geführt hat, ist regelmäßig unerheblich.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 1 B 414/02

EGMR – Urteil, Beschwerde Nr. 37290/97 vom 12.12.2002

Rechtsgebiete:EMRK
Stichwort:Ausreiseantrag
Volltext: EGMR - Urteil, Beschwerde Nr. 37290/97


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