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Ausreichender Wohnraum

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2523/05 vom 26.07.2006

Rechtsgebiete:AufenthG, AuslG
Schlagworte:Familiennachzug zu Vater, Ausreichender Wohnraum, Abgelehnte Asylbewerber, Sperrwirkung, Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Stichwort:Ausreichender Wohnraum
Leitsatz:1. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wonach die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 im Falle eines "Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" keine Anwendung findet, setzt einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden gebundenen Anspruch voraus; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensbindung auf Null genügt nicht.

2. Zur Ermessensübung nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG bei in Deutschland aufgewachsenen bzw. geborenen ausreisepflichtigen Kindern, die mit ihrem leiblichen, mitsorgeberechtigten, eine Niederlassungserlaubnis besitzenden Vater und ihrer als abgelehnter Asylbewerberin ausreisepflichtigen - und mit dem Vater nicht verheirateten -Mutter in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben.
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 2523/05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 7 B 24.05 vom 18.08.2005

Rechtsgebiete:AuslG, AufenthG, VwGO
Schlagworte:Türkei, Visum zum Kindernachzug, Übergangsregelung, günstigere Rechtsstellung, streitgegenständlicher Visumsantrag als Beurteilungsgrundlage, Rechtsgrundlage im AufenthG für alle vor dem 1.1.2005 geborenen, bei Antragstellung noch nicht 16 Jahre alten Kinder, Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Antragstellung für Altersgrenze in § 32 Abs. 3 AufenthG, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Prüfung zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres und der mündlichen Verhandlung, ausreichender Wohnraum, Bestimmung nach objektiven Kriterien, Sicherung des Lebensunterhalts, Einkommensberechnung nach SGB II
Stichwort:Ausreichender Wohnraum
Leitsatz:1. In Fällen, in denen der Visumsantrag noch unter der Geltung des Ausländergesetzes gestellt worden ist und das nachzugswillige Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, richtet sich die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nach § 32 Abs. 3 AufenthG.

2. Die Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 AufenthG ist mangels einer klarstellenden Regelung durch den Gesetzgeber wortlautgetreu anzuwenden mit der Folge, dass der 1. Januar 2005 nur für den erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers, zu dem der Nachzug begehrt wird, sowie insoweit bedeutsam ist, als die nachzugswilligen Kinder vor diesem Zeitpunkt geboren sein müssen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 7 B 24.05

OVG-BERLIN – Urteil, OVG 8 B 3.02 vom 24.09.2002

Rechtsgebiete:GG, AuslG, BSHG, RegelsatzVO, SGB-IV, SGB-III, SGB-VI
Schlagworte:Familiennachzug, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, ausreichender Wohnraum, Unterhaltssicherung, gesicherter Unterhalt, Unterhaltsbedarf, Regelsatz, Miete, Nebenkosten, Unterkunftskosten, Kosten der Unterkunft, Krankenversicherung, Pauschale, Einkommen, Kindergeld, öffentliche Mittel, Pflichtbeiträge, Einkommensteuer, Sozialversicherung, Beschäftigter, Gesellschafter-Geschäftsführer, GmbH-Geschäftsführer
Stichwort:Ausreichender Wohnraum
Leitsatz:Der gemäß § 17 Abs 2 Nr. 3 AuslG zu deckende Unterhaltsbedarf setzt sich aus den für die Familie festgesetzten Regelsätzen, einem Pauschalbetrag in Höhe von 20 % der für die Familie festgesetzten Regelsätze, den Unterkunftskosten (Miete und Nebenkosten) für ausreichenden Wohnraum und den für die Familie voraussichtlich aufzubringenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zusammen.

Kindergeld zählt zu den eigenen Mitteln im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 1 AuslG.

Bei der Ermittlung des zur Unterhaltssicherung zur Verfügung stehenden Einkommens sind von den Einnahmen die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern abzuziehen, die nach den Verhältnissen zu bemessen sind, die voraussichtlich bestehen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gelebt wird.

Von den Einnahmen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung unabhängig davon abzusetzen, ob diese Beiträge tatsächlich gezahlt werden.
Volltext: OVG-BERLIN - Urteil, OVG 8 B 3.02


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