JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge
| Rechtsgebiete: | OWiG, StPO |
| Schlagworte: | Entbindungsantrag, Aufklärung, Ermessen des Gerichts, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Stichwort: | Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Leitsatz: | 1. Bei der Rüge der unzulässig unterbliebenen Ent-bindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen obliegt es dem Betroffenen, darzulegen, aus welchen Gründen das Gericht seinem Entbin-dungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hätte stattgeben müssen. 2. Die Entscheidung über den Entbindungsantrag ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Vielmehr ist das Gericht verpflichtet, dem Entbindungsantrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 Ss OWi 131/05 | |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Schlagworte: | Akteneinsicht, während der Hauptverhandlung, Aussetzung der Hauptverhandlung, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Stichwort: | Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Leitsatz: | 1. Zur Begründung der Verfahrensrüge mit der die Verletzung des Akteneinsichtsrecht während der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, reicht es nicht aus, wenn nur der Akteneinsichtsantrag und die daraufhin ergangene Entscheidung des Tatrichters mitgeteilt wird. Vielmehr muss ggf. auch noch vorgetragen werden, dass die Akte zum Zeitpunkt der Einsichtnahme nicht vollständig gewesen ist und welche Bestandteile gefehlt haben, sowie vor allem, welche Gründe einer - ggf. nochmaligen - erneuten und dann vollständigen Akteneinsicht entgegengestanden haben. 2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge, dass eine nicht verlesene Urkunde zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht worden sei, gehört der Vortrag, dass die Urkunde auch nicht in anderer Weise, nämlich durch Vorhalt oder durch die Vernehmung von Zeugen, in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Ob zudem erforderlich ist, dass (immer) auch vorgetragen wird, dass von der Urkunde auch nicht im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden ist, kann offen bleiben. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss OWi 598/03 | |
| Rechtsgebiete: | GVG, StPO |
| Schlagworte: | Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes, ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Verhandlung an einem anderen Ort, Verschulden des Gerichts, Kontrollpflicht des Gerichts, Aushang am Sitzungssaal |
| Stichwort: | Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Leitsatz: | Zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes dadurch geltend gemacht wird, dass das Gericht nicht ausreichend deutlich genug auf die außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindende Hauptverhandlung hingewiesen hat und zur Kontrollpflicht der Gerichte in diesen Fällen. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 3 Ss 426/01 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Schlagworte: | Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des Gerichts bei Übergang von Allein- zu Mittäterschaft, Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge, Verunglimpfung des Staates |
| Stichwort: | Ausreichende Begründung der Verfahrensrüge |
| Leitsatz: | Leitsatz 1. Wird im Eröffnungsbeschluss die Tat versehentlich fehlerhaft anders als in der Anklage bezeichnet, die Anklage des Staatsanwaltschaftaber im übrigen unverändert zugelassen, führt das (Schreib)Versehen nicht zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses. 2. Rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO, weil er wegen mittäterschaftlicher Begehung eines Delikts verurteilt worden ist, obwohl die Anklage von Alleintäterschaft ausging, ohne dass ihm ein rechtlicher Hinweis erteilt worden sei, so hat er grundsätzlich den Inhalt der zugelassenen Anklage mitzuteilen. Wird das Unterlassen, ist das ausnahmsweise unschädlich, wenn das Revisionsgericht vom Inhalt der Anklageschrift bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung des Vorliegens einer Prozessvoraussetzungen Kenntnis zu nehmen und auch genommen hat. 3. Zur Beruhensfrage beim Fehlen eines an sich erforderlichen rechtlichen Hinweises. |
| Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ss 401/2000 | |
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