JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausnahmesituation
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, VwVfG, BBesG, PostPersRG |
| Schlagworte: | Vivento, Versetzung, Wiederaufgreifen, Amtsangemessene Beschäftigung, Statusamt, Abstrakt-funktionelles Amt, Konkret-funktionelles Amt, Klageantrag, Bestimmtheit, Rechtskraft, Bescheidungsurteil, Ausnahmesituation, Postnachfolgeunternehmen, Juristische Person des Privatrechts, Fernmeldemarkt, Rationalisierung, Rechtsaufsicht |
| Stichwort: | Ausnahmesituation |
| Leitsatz: | 1. Die Bestandskraft einer Versetzung zu Vivento hat nicht zur Folge, dass dem versetzten Beamten anstelle seines verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG) zustünde. 2. Das Begehren, "amtsangemessen beschäftigt" zu werden, entspricht den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Bestimmtheit des Klageantrags. Ein entsprechender Verpflichtungsausspruch hat insbesondere einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 3. Eine amtsangemessene Beschäftigung setzt neben der Übertragung eines konkret-funktionellen Amts grundsätzlich auch die Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amts voraus. Zur Begründung einer Ausnahme hiervon reicht der anhaltende Konkurrenzdruck, dem die Telekom AG auf dem liberalisierten Fernmeldemarkts ausgesetzt ist, nicht aus. 4. Aus ihrer Rechtsstellung als juristische Person des Privatrechts kann die Telekom AG nicht die Befugnis herleiten, die durch Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 GG garantierten Rechte der bei ihr beschäftigten Beamten zu schmälern (wie Hessischer VGH, Beschluss vom 19.06.2008 - 1 UZ 2699/07 -). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 4 S 2235/07 | |
| Rechtsgebiete: | BBG, BDG |
| Schlagworte: | Disziplinarrecht, Bundesdisziplinarrecht, Deutsche Telekom AG, T-Punkt, Telekommunikation, anvertraut, dienstlich anvertraut, Zugriff, Zugriffsdelikt, Entwendung, Handy, Upgrade, Falschbuchung, Kernpflicht, Kernpflichtverletzung, Kernbereich, Kernbereichsverletzung, Vertrauensverlust, endgültiger Vertrauensverlust, Bemessungskriterien, anerkannter Milderungsgrund, Ausnahmesituation, unverschuldete finanzielle Notlage, existentielle Notlage, psychische Ausnahmesituation, Unterhaltsbeitrag, Regeltypik, unbillige Härte |
| Stichwort: | Ausnahmesituation |
| Leitsatz: | 1. Der unberechtigte Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter (hier: Entwendung von Handys aus T-Punkt) stellt eine Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten dar. 2. Die für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes setzt neben der Schwere des Dienstvergehens auch bei einem sog. Zugriffsdelikt die umfassende Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten voraus (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - BVerwG 2 C 12.04 - NVwZ 2006, 469). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 11 A 11702/05.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BNatSchG, NatSchG BW, BauNVO, BauGB |
| Schlagworte: | Eingriff, naturschutzrechtlicher, Innenbereich, Landesrecht, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenzen, städtebauliche Erforderlichkeit, planerisches Konzept, Ausnahmesituation, Grundeigentum, Abwägung, Gewerbegebiet, Überplanung. |
| Stichwort: | Ausnahmesituation |
| Leitsatz: | Leitsätze: Auch die Errichtung baulicher Anlagen im bebauten Innenbereich kann ein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 BNatSchG sein. Der bundesrechtliche Begriff des Eingriffs in Natur und Landschaft steht grundsätzlich nicht zur Disposition des Landesgesetzgebers. Ob eine Überschreitung der Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO 1990 für das Maß der baulichen Nutzung städtebaulich erforderlich im Sinne des Absatzes 3 dieser Vorschrift ist, beurteilt sich nach dem mit der jeweiligen Planung verfolgten städtebaulichen Konzept und danach, ob eine vom städtebaulichen Standard abweichende städtebauliche Aufgabe zu lösen ist (städtebauliche Ausnahmesituation). Der Zweck, in einem innerstädtischen und durch den öffentlichen Personennahverkehr gut erschlossenen Gewerbe- und Industriegebiet unter Ergänzung und Erneuerung der vorhandenen Infrastruktur und Bebauung für vorhandene Betriebe mit vielen Arbeitsplätzen Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern und Ansiedlungsmöglichkeiten für neue Betriebe zu schaffen, reicht zur Begründung der städtebaulichen Erforderlichkeit einer Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 3 BauNVO 1990) im Bebauungsplan aus. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken ändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben; die privaten Eigentümerinteressen müssen allerdings in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung als wichtige Belange berücksichtigt werden. Urteil des 4. Senats vom 31. August 2000 - BVerwG 4 CN 6.99 - I. VGH Mannheim, Urteil vom 27.11.1998 - Az.: VGH 8 X 1030/98 - |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 4 CN 6.99 | |
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