JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausnahmeregelung
| Rechtsgebiete: | MTV Nr. 13, BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung, Ausnahmeregelung, Auflösungsantrag des Arbeitgebers |
| Stichwort: | Ausnahmeregelung |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAG - Urteil, 2 AZR 879/07 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BNatSchG, BBergG, EGV, Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL), Richtlinie 79/409/EWG (VRL), BbgNatSchG |
| Schlagworte: | Wasserrechtliche Planfeststellung, Gewässerbeseitigung, Braunkohlentagebau, vorgeschlagenes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, Schutzregime vor Aufnahme in die Gemeinschaftsliste, Vorkommen einer prioritären Art, (kein) absolutes Veränderungsverbot, Funktion des vorgezogenen Schutzes, Bewahrung der Entscheidungsgrundlage der Kommission, "Stellungnahme der Kommission", Ausnahmeregelung, zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, (keine) Alternativlösung, Maßnahmen zum Schutz der globalen Kohärenz von Natura 2000, (kein) faktisches Vogelschutzgebiet, artenschutzrechtliche Verbote, überwiegende Gründe des Gemeinwohls, Verweilen in günstigem Erhaltungszustand, Biotopschutz |
| Stichwort: | Ausnahmeregelung |
| Leitsatz: | 1. Das Verwaltungsgericht darf im Rahmen der ihm nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Gestaltungskompetenz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss bis zum Abschluss eines ergänzenden Verfahrens befristen. 2. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 14. September 2006 in der Rechtssache C-244/05 kann nicht entnommen werden, dass die durch ein planfestgestelltes Vorhaben bewirkte vollständige Zerstörung eines von der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission gemeldeten, aber noch nicht in die von der Kommission festgelegte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) aufgenommenen Gebietes, in dem eine prioritäre Art (Art. 1 Buchst. h FFH-RL) vorkommt, ausnahmslos unzulässig ist. 3. Durch die im Brandenburgischen Naturschutzgesetz (§ 26d Abs. 4 und 5 i.V.m. § 26c Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 26d Abs. 6 und § 26g Abs. 1 BbgNatSchG) für Gebiete, die von der Landesregierung ausgewählt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht worden sind, geregelte entsprechende Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL sowie die verfahrensrechtliche Einbindung der Kommission in den Fällen, in denen prioritäre Biotope oder prioritäre Arten von einem Projekt betroffen werden, hat der Landesgesetzgeber sichergestellt, dass die vom Europäischen Gerichtshof herausgearbeitete Funktion des vorgezogenen Schutzes der in die nationalen Vorschlagslisten aufgenommenen Gebiete, nämlich die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zu bewahren, erfüllt wird. 4. § 26d Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 BbgNatSchG ist gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen, dass als "Stellungnahme der Kommission" in der Phase bis zur Aufnahme eines Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Art. 4 Abs. 2 FFH-RL) nicht nur eine förmliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 4 Unterabs. 2 FFH-RL, sondern auch jede andere der Kommission zuzurechnende Äußerung der zuständigen Kommissionsdienststellen in Betracht kommt, durch die sichergestellt ist, dass die Entscheidungsgrundlage der Kommission bei der Erstellung des Entwurfs einer Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht beeinträchtigt wird. 5. Zu den "zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses" und den Anforderungen an die Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der globalen Kohärenz von Natura 2000 im Sinne des Art. 6 Abs. 4 FFH-RL. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Beschluss, OVG 2 S 25.07 | |
| Rechtsgebiete: | FPersG |
| Schlagworte: | Post, Ausnahmeregelung, Deutsche Post, Sonderstellung, Sonderrecht, Straßenverkehr, Fahrzeug, Fahrzeuge |
| Stichwort: | Ausnahmeregelung |
| Leitsatz: | Die Ausnahmeregelung aus § 6 Abs. 2 Nr. 2 FPersG i.V.m. Art. 4 Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 greift zugunsten der Deutschen Post AG nicht ein. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 2 Ss-OWi 223/05 | |
| Rechtsgebiete: | LDG |
| Schlagworte: | Disziplinarrecht, Beamtenrecht, Beamter, Polizeibeamter, Dienstvergehen, außerdienstliches Dienstvergehen, Beurlaubung, Beurlaubung aus familiären Gründen, Disziplinarverfahren, Disziplinarbefugnisse, Ausübung der Disziplinarbefugnisse, Verfolgbarkeit, Verbrauch der Disziplinarbefugnisse, Ausnahmeregelung, Ausnahmetatbestand, Einstellung, Einstellungsverfügung, Sachverhalt, derselbe Sachverhalt, Sachverhaltsidentität, historischer Geschehensablauf, Urteil, Strafurteil, abgekürztes Urteil, abgekürzte Urteilsgründe, Straftat, Konkursstraftat, verspätete Konkursanmeldung, Tatsachenbegriff, Tatsachen, Feststellungen, tatsächliche Feststellungen, Tatsachenfeststellung, Bewertung, Würdigung, Nichterweislichkeit, Subsumtionsfehler, Nebentätigkeit, nicht genehmigte Nebentätigkeit, private Vermögensverwaltung, Einmanngesellschaft, Ein-Mann-GmbH, Geschäftsführer, Geschäftsführung, Geschäftsführertätigkeit, Wohnungsgesellschaft, leichtfertiges Schuldenmachen |
| Stichwort: | Ausnahmeregelung |
| Leitsatz: | Bewertet der Dienstherr nach Einstellung eines früheren Disziplinarverfahrens die ihm zum Einstellungszeitpunkt bekannten Tatsachen (hier: Tätigkeit eines Polizeibeamten als Geschäftsführer einer Einmanngesellschaft) aufgrund eines nachfolgenden strafgerichtlichen Urteils disziplinarrechtlich nunmehr anders, rechtfertigt dies gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 LDG keine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 3 A 10850/05.OVG | |
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