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Ausnahmegenehmigung für das Schleppen von Fahrzeugen

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BVERWG – Urteil, BVerwG 3C 3.04 vom 14.04.2005

Rechtsgebiete:StVZO, VwGO
Schlagworte:Schleppen von Kraftfahrzeugen, Ausnahmegenehmigung für das Schleppen von Fahrzeugen, Zuständigkeit für die Genehmigung von Ausnahmen, Feststellungsinteresse
Stichwort:Ausnahmegenehmigung für das Schleppen von Fahrzeugen
Leitsatz:1. Für die Erteilung einer bundesweit gültigen Ausnahmegenehmigung zum Schleppen defekter Kraftfahrzeuge ohne Entfernungsbegrenzung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 StVZO ist das Bundesministerium für Verkehr zuständig.

2. Die Entscheidung einer unzuständigen Behörde über einen bei ihr gestellten Genehmigungsantrag begründet dieser Behörde gegenüber allein kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3C 3.04




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