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Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 30.05 vom 23.11.2006

Rechtsgebiete:GG, TierSchG
Schlagworte:Staatszielbestimmung, Tierschutz, Schächten, betäubungsloses Schlachten, Religionsgemeinschaft, zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft, Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten, Islam, Muslime und Schächtgebot
Stichwort:Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten
Leitsatz:Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 30.05



BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 40.99 vom 23.11.2000

Rechtsgebiete:GG, WRV, TierSchG
Schlagworte:Schächten, betäubungsloses Schlachten, Religionsgemeinschaft, zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft, Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten, Islam, Muslime und Schächtgebot.
Stichwort:Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten
Leitsatz:Leitsätze:

1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält.

2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.

Urteil des 3. Senats vom 23. November 2000 - BVerwG 3 C 40.99 -

I. VG Darmstadt vom 09.09.1999 - Az.: VG 3 E 952/99 (3) -
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 3 C 40.99


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