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Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei

Entscheidungen der Gerichte




OLG-STUTTGART – Beschluss, 3 Ausl. 63/01 vom 08.01.2002

Rechtsgebiete:EuAlÜbk, IRG
Schlagworte:Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei
Stichwort:Auslieferung zwecks Strafvollstreckung an die Republik Türkei
Leitsatz:Die Auslieferung zwecks Vollstreckung einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug.
Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 3 Ausl. 63/01




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