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BVERWG – Urteil, BVerwG 7 C 39.07 vom 10.04.2008

Rechtsgebiete:AtG, StrlSchV, AtVfV
Schlagworte:Standortzwischenlager, Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen, Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz, Schadensvorsorge, Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter, Auslegungsstörfall, auslegungsüberschreitendes Ereignis, Restrisiko, gezielter Flugzeugabsturz, Hohlladungsbeschuss von Castorbehältern, Drittschutz, Kontrolldichte
Stichwort:auslegungsüberschreitendes Ereignis
Leitsatz:Die Vorschrift über die Gewährleistung des erforderlichen Schutzes eines Standortzwischenlagers gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG) dient auch dem Schutz individueller Rechte eines in der Nähe des Zwischenlagers wohnenden Drittbetroffenen. Der Drittschutz ist nicht auf die erforderliche Schadensvorsorge gegen Auslegungsstörfälle beschränkt.

Soweit die Behörde Schadensvorsorge für erforderlich hält, steht dem Drittbetroffenen ein entsprechender Genehmigungsabwehranspruch zur Verfügung, wenn er einen hinreichend wahrscheinlichen Geschehensablauf vorträgt, bei dem eine Verletzung in seinen Rechten möglich erscheint. Der Schutzanspruch des Drittbetroffenen aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AtG endet dort, wo eine Beeinträchtigung von Leben und Gesundheit praktisch ausgeschlossen ist.

Über das Maß des erforderlichen Schutzes gegen terroristische Anschläge auf ein Standortzwischenlager entscheidet die Genehmigungsbehörde in eigener Verantwortung. Die Gerichte sind darauf beschränkt zu überprüfen, ob die der behördlichen Beurteilung zugrunde liegende Risikoermittlung und -bewertung auf einer ausreichenden Datenbasis beruht und dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Behördenentscheidung Rechnung trägt.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 C 39.07




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