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HESSISCHER-VGH – Urteil, 8 UE 1109/07 vom 15.11.2007

Rechtsgebiete:HStubeiG, GULE, StuGuG, HImmaVO, GG, Hess. Verf.
Schlagworte:Auslegungshilfe, Billigkeitsentscheidung, Finanzverfassung, Härtefall, Langzeitstudium, Normenklarheit, Normenwahrheit, Promotionsstudium, Studiengebühren, Übergangsregelung, Unechte Rückwirkung, Zitiergebot
Stichwort:Auslegungshilfe
Leitsatz:1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV.

2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig.

3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen.

4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags.

5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1109/07




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