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Auslegung von Rechtsmitteln

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BSG – Beschluss, B 13 RJ 289/04 B vom 08.12.2005

Rechtsgebiete:SGG
Schlagworte:Berufungseinlegung, unschädliche Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision", Bezeichnung eines Verfahrensmangels, Auslegung von Rechtsmitteln
Stichwort:Auslegung von Rechtsmitteln
Leitsatz:Der Kläger legt eine Berufung auch dann ein, wenn er in der Rechtsmittelschrift deutlich macht, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine höhere Instanz überprüft werden soll und Anhaltspunkte für eine Zulassung der Revision fehlen; eine Bezeichnung des Rechtsmittels als "Revision" ist dann unschädlich.
Volltext: BSG - Beschluss, B 13 RJ 289/04 B




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