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OLG-HAMM – Beschluss, 23 W 180/06 vom 14.12.2006

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Auslegung eines Kostenvergleichs
Stichwort:Auslegung eines Kostenvergleichs
Leitsatz:1. Zu den außergerichtlichen Kosten eines Rechtsstreits gehören ohne Weiteres auch die Anwaltskosten, die in einem einbezogenen Beweisverfahren entstanden sind.

2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 23 W 180/06




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