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Auslegung eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 4 AZR 872/95 vom 05.11.1997

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Auslegung eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter
Stichwort:Auslegung eines Koalitionsvertrages zugunsten Dritter
Leitsatz:Leitsätze:

1. Ein von tariffähigen Parteien geschlossener Vertrag kann nicht gegen den eindeutig erklärten Willen der Vertragsparteien rechtlich als Tarifvertrag gewertet werden.

2. Ein solcher eindeutig erklärter Wille der Vertragsparteien liegt vor, wenn nach einer Niederschriftserklärung zu dem von ihnen als "Vereinbarung" bezeichneten Vertrag einer der Vertragsparteien die Entscheidung darüber eingeräumt ist, "ob eine entsprechende tarifrechtliche Regelung angestrebt werden soll".

3. Die Vereinbarung zwischen dem Freistaat Sachsen und der GEW - Landesverband Sachsen - vom 15. Juni 1992 über die freiwillige Teilzeitbeschäftigung von Lehrkräften und Erziehern an den öffentlichen Schulen des Freistaates ist danach kein Tarifvertrag i.S.d. TVG; sie ist vielmehr ein (sonstiger) Koalitionsvertrag zugunsten Dritter.

4. Die Auslegung eines solchen Koalitionsvertrages ist nach den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Regeln vorzunehmen.

5. Die Vereinbarung vom 15. Juni 1992 enthält keine vertragliche Verpflichtung des Freistaates Sachsen, das im Schuljahr 1992/1993 geltende Regelstundenmaß für vollbeschäftigte Lehrkräfte an öffentlichen Schulen für nachfolgende Schuljahre beizubehalten, verbietet ihm also nicht dessen von ihm vorgenommene Erhöhung ab 1. August 1993.

Aktenzeichen: 4 AZR 872/95
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 05. November 1997
- 4 AZR 872/95 -

I. Arbeitsgericht
Dresden
Urteil vom 12. September 1994
- 2 Ca 8434/93 -

II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 15. November 1995
- 3 Sa 411/95 -
Volltext: BAG - Urteil, 4 AZR 872/95




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