JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auslegung des Klageantrags
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG, VwGO |
| Schlagworte: | Auslegung des Klageantrags, Hauptantrag, Hilfsantrag, Rangverhältnis, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellung von Abschiebungshindernissen, gesetzlicher Schutzbereich, negative Feststellung, Bestandskraft, stillschweigende Bedingung. |
| Stichwort: | Auslegung des Klageantrags |
| Leitsatz: | 1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). 2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 17.01 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, AsylVfG, AuslG |
| Schlagworte: | Auslegung des Klageantrags, Feststellung von Abschiebungshindernissen, Herkunftsstaat, Zielstaat, Zielstaatsbezeichnung, Rechtsschutzbedürfnis. |
| Stichwort: | Auslegung des Klageantrags |
| Leitsatz: | Das Verpflichtungsbegehren auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist in der Regel sachdienlich dahin gehend auszulegen, dass eine Feststellung nur hinsichtlich des Staates oder der Staaten begehrt wird, für die eine negative Feststellung nach § 53 AuslG getroffen worden ist oder die in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten bezeichnet sind. Für eine Klage auf vorsorgliche Feststellung von Abschiebungshindernissen bezüglich weiterer Staaten besteht in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis. |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 1 C 11.01 | |
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