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Auslegung der Satzung der IG Metall

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LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 12 TaBV 95/06 vom 13.12.2006

Rechtsgebiete:ArbGG, ZPO, BGB, BetrVG
Schlagworte:Anfechtung einer Betriebsratswahl durch die örtliche Verwaltungsstelle der Gewerkschaft, Auslegung der Satzung der IG Metall
Stichwort:Auslegung der Satzung der IG Metall
Leitsatz:1. Die Verwaltungsstellen der IG Metall sind im Beschlussverfahren nicht parteifähig. Die (parteifähige) Gewerkschaft kann sich jedoch durch die Verwaltungsstelle vertreten lassen.

2. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl fällt nach der Satzung der IG Metall der Verwaltungsstelle zu, in deren Bezirk der Betrieb gelegen ist. Die durch eine örtlich unzuständige Verwaltungsstelle erklärte Wahlanfechtung ist unwirksam und kann nicht nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG durch die örtlich zuständige Verwaltungsstelle oder durch den Vorstand der Gewerkschaft genehmigt werden.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 95/06




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