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Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag

Entscheidungen der Gerichte




OLG-MUENCHEN – Urteil, 21 U 4945/02 vom 12.03.2003

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag
Stichwort:Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag
Leitsatz:1. Das Gericht, an das eine Sache zurückverwiesen wurde, ist nur an den unmittelbaren Aufhebungsgrund, nicht an Hinweise auf das weitere Verfahren gebunden.

2. Die Berufung nach der seit 1.1.2002 geltenden Regelung der Zivilprozessordnung eröffnet kein zweite Tatsacheninstanz. Sie dient in erster Linie der Fehlerkontrolle. Bei der Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung eines "Vertrages in "erster Instanz ist das Berufungsgericht darauf beschränkt zu prüfen, ob das Erstgericht gegen Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.

3. Für das Berufungsgericht bindende Auslegung der Optionsvereinbarung in einem gewerblichen Mietvertrag "Dem Mieter wird eine Option für eine Verlängerung des Mietverhältnisses um längstens 5 Jahre bei gleichzeitiger Neufestsetzung der Miete eingeräumt." dahin, dass die Option nur bei gleichzeitiger Einigung über die Neufestsetzung des Mietzinses wirksam ausgeübt werden kann.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Urteil, 21 U 4945/02




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