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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 1 U 190/05 vom 24.02.2006

Rechtsgebiete:BGB, AuslInvestmG
Schlagworte:Schutzgesetz, Auslandsinvestment, Verzinsung bei Geldentziehung
Stichwort:Auslandsinvestment
Leitsatz:1. Sämtliche in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AuslInvestmG bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen sind Schutzgesetze zugunsten der Kapitalanleger im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Die Verzinsungspflicht nach § 849 BGB gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nichtauskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004, 536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache.
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Urteil, 1 U 190/05




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