JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auslandsausbildung
| Rechtsgebiete: | BAföG, BAföG-AuslandszuschlagsV |
| Schlagworte: | Ausbildung, Ausbildungsförderung, Ausland, Auslandsausbildung, Auslandsstudium, Studiengebühren |
| Stichwort: | Auslandsausbildung |
| Leitsatz: | 1. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BAföG-AuslandszuschlagsV ist eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung. 2. Ob die Ausbildung im Ausland nur an der gewählten Hochschule durchgeführt werden kann, bestimmt sich nach objektiven Kriterien. 3. Individuelle Umstände des Auszubildenden können allenfalls dann zur Vermeidung unzumutbarer Härten Berücksichtigung finden, wenn sie ein einem objektiven Hindernis vergleichbares Gewicht erreichen. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 10972/08.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Ausbildung, Ausbildungsförderung, Ausbildungsförderungsrecht, Ausbildungsstätte, ausländische Ausbildungsstätte, Ausland, Auslandsausbildung, Auslandsstudium, Fachsemester, Nachweis, Eignung, Eignungsnachweis, Leistung, Leistungsnachweis, Semester, Studium, Vorlage, Zeitpunkt, Zeugnis, Zwischenprüfung, Zwischenprüfungszeugnis |
| Stichwort: | Auslandsausbildung |
| Leitsatz: | Im Falle einer Auslandsausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 4 BAföG nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Nachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2006 - 7 E 10746/06.OVG -, veröffentlicht in: ESOVGRP). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 7 A 11613/06.OVG | |
| Rechtsgebiete: | EG, BAföG |
| Schlagworte: | Inlandsausbildung, Auslandsausbildung, Erasmus-Student, Diskriminierungsverbot, Freizügigkeit |
| Stichwort: | Auslandsausbildung |
| Leitsatz: | 1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates) für zwei Semester als Zeitstudent ohne Anspruch auf eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung vorübergehend eine Hochschule in Deutschland besucht hat, um Studienleistungen zu erbringen, die auf das im Herkunftsmitgliedstaat betriebene Studium angerechnet werden, hat nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der inländischen Hochschule. 2. Auch der Beschluss Nr. 253/2000/EG begründet in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Unterhalts- und Ausbildungsbedarf gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat der Gast-Hochschule. 3. Die Versagung von Ausbildungsförderung ist in einem solchen Fall keine mit Art. 12 Abs. 1 EG unvereinbare - mittelbare - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ob der Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG damals insoweit eröffnet war, kann daher offen bleiben. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 2965/04 | |
| Rechtsgebiete: | BAföG |
| Schlagworte: | Auslandsausbildung, Leistungsnachweis, Versäumnis der Vorlagefrist, Keine Wiedereinsetzung, Treuwidrige Berufung auf Fristversäumnis |
| Stichwort: | Auslandsausbildung |
| Leitsatz: | 1. Im Falle einer Auslandsausbildung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr.1 BAföG entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Leistungsnachweises nur dann, wenn der Auszubildende gerade in der Zeit, in der er den Eignungsnachweis hätte führen müssen, eine ausländische Ausbildungsstätte besucht, nicht aber auch dann, wenn er die Auslandausbildung erst nach dem Zeitpunkt der Pflicht zur Vorlage des Eignungsnachweises, also zum fünften oder einem späteren Fachsemester, beginnt. 2. Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist zur Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist nicht möglich; allerdings kann es dem Amt für Ausbildungsförderung ausnahmsweise nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf das Fristversäumnis zu berufen (hier verneint). |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 7 S 998/01 | |
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