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OLG-FRANKFURT – Beschluss, 6 W 31/06 vom 30.05.2006

Rechtsgebiete:MarkenG, PatG, ZPO
Schlagworte:Patentanwaltskosten, consulente in marchi, ausländischer Patentanwalt
Stichwort:ausländischer Patentanwalt
Leitsatz:1. Für den Nachweis, dass ein Patentanwalt in einer die geltend gemachte Gebührenforderung auslösenden Weise tätig geworden ist, reicht es regelmäßig aus, dass seine Mitwirkung zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist.

2. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erstattung von Patentanwaltskosten erfüllt sind, steht es dem Kläger frei, statt eines inländischen auch einen ausländischen Patentanwalt zu beauftragen.

3. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist jedoch ungeeignet zur Klärung der Frage, ob ein "consulente in marchi" nach italienischem Recht als ein dem deutschen Patentanwalt vergleichbarer Berater angesehen werden kann.
Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 W 31/06




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