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OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 9/06 vom 06.12.2006

Rechtsgebiete:UWG, Lotteriestaatsvertrag, TDG
Schlagworte:Ausländischer Diensteanbieter
Stichwort:Ausländischer Diensteanbieter
Leitsatz:Auf einen in Österreich ansässigen Diensteanbieter, der ausschließlich Teilnahmen an Glücksspielen des Deutschen Toto-Lotto-Blocks vermittelt, über eine deutsche Homepage an deutsche Verbraucher herantritt und den Zahlungsverkehr mit den Kunden ausschließlich in Deutschland abwickelt, findet § 14 Abs.2 Nr.3 des Lotteriestaatsvertrages Anwendung, d.h. er muss 2/3 der vereinnahmten Beträge an die Lotteriegesellschaft weiterleiten und auch die Höhe des weitergeleiteten Betrages angeben.
Volltext: OLG-HAMBURG - Urteil, 5 U 9/06




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