1. Ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in den Vertrag einbezogen worden sind, bestimmt sind nach dem eindeutigen, wenn auch von falschen rechtlichen Voraussetzungen ausgehenden Willen des Gesetzgebers nicht nach § 305 Abs. 2 BGB. Die Einbeziehung von ABG in den Arbeitsvertrag richtet sich allein nach §§ 145 ff. BGB.
2. Ein Verstoß gegen das Nachweisgesetz macht tatsächlich vereinbarte Vertragsbedingungen nicht (nachträglich) unwirksam.
3. Ein Ausländer, der nach mündlichem Abschluss des Arbeitsvertrages einen in deutscher Sprache geschlossenen, deutschem Recht unterfallenden Formulararbeitsvertrag unterschreibt, ohne auf einer Übersetzung zu bestehen, muss auch nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist dieses Formularvertrages gegen sich gelten lassen. Insofern steht er einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.
4. Eine Ausschlussfrist, die in einem Formularvertrag als eigener Untergliederungspunkt unter einer Regelung, die mit "Vergütung/Zahlungsweise" überschreiben ist, enthalten ist, ist keine Überraschungsklausel. Von einem Durchschnittsarbeitnehmer ist zu verlangen, dass er alles, was unter der Überschrift " Vergütung" im Arbeitsvertrag steht, vor Unterschrift zumindest überfliegt.
5. Einzelvertragliche Ausschlussfristen, die nur Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber erfassen, sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn nicht ausnahmsweise ein Ausgleich für den Arbeitnehmer durch andere Vorteile erfolgt.
6. Eine einstufige Ausschlussfrist von 3 Monaten, die mit Fälligkeit zu laufen beginnt, benachteiligt den Arbeitnehmer nicht unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 BGB, wenn davon nur Entgeltansprüche erfasst werden, die ausschließlich von der Anzahl der vom Arbeitnehmer geleisteten Stunden abhängen.
7. § 202 BGB steht einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist, die nur alle wechselseitgen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erfasst, soweit sie die Vergütung betreffen, nicht entgegen.
Die Feststellung eines Verstoßes gegen § 284 Abs. 1 S. 1 SGB III erfordert nähere Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer und zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers.
Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen, wenn dem Betroffenen vorgeworfen wird, vorsätzlich Ausländer ohne erforderliche Genehmigung beschäftigt zu haben.