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| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts |
| Stichwort: | ausländische Rechtslage und Rechtspraxis |
| Leitsatz: | Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 B 12.04 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Schlagworte: | Vereinfachtes Berufungsverfahren, Anhörungsmitteilung ohne Äußerungsfrist, gerichtliche Sachaufklärungspflicht, Ermittlung ausländischen Rechts, ausländische Rechtslage und Rechtspraxis, "eigene Rechtskunde" des Gerichts |
| Stichwort: | ausländische Rechtslage und Rechtspraxis |
| Leitsatz: | Verfügt das Gericht eine Anhörung nach § 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO ohne ausdrückliche Befristung, so muss es einen angemessenen Zeitraum für eine Stellungnahme der Beteiligten abwarten, bevor es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet. Auch muss es vor einer Entscheidung einen Antrag auf Einräumung einer bestimmten Äußerungsfrist bescheiden. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 1 PKH 2.04 | |
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