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OLG-KARLSRUHE – Beschluss, 2 UF 133/98 vom 29.10.1999

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Versorgungsausgleich - ausländische Anwartschaften, Realisierbarkeit
Stichwort:ausländische Anwartschaften
Leitsatz:Leitsatz

Hat der Ehegatte mit den wertniedrigeren Anwartschaften aufgrund seiner Erwerbstätigkeit auch ausländische Anwartschaften (hier in Kasachstan) erworben, deren Höhe nicht geklärt werden kann und die wegen nicht zu erwartender Realisierbarkeit tatsächlich als wertlos anzusehen sind, sind diese nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen. Wegen der Unwahrscheinlichkeit der Realisierbarkeit kann unter diesen Umständen nicht insgesamt auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen werden, der Versorgungsausgleich ist vielmehr mit den in Deutschland zu ermittelnden Anwartschaften durchzuführen. Sollte später doch aus dem ausländischen Anwartschaftsrecht eine Rente bezogen werden, kann dieser Umstand im Abänderungsverfahren nach 10 a VAHRG geltend gemacht werden.

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -

2 U F 133/98
2 F 222/96
Volltext: OLG-KARLSRUHE - Beschluss, 2 UF 133/98




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