JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Ausländische akademische Grade,
| Rechtsgebiete: | EWG-Vertrag, GG, GFaG, UG Baden-Württemberg |
| Schlagworte: | Ausländische akademische Grade, |
| Stichwort: | Ausländische akademische Grade, |
| Leitsatz: | Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12.96 Leitsätze: 1. Macht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften die Befugnis zur Führung eines von einer Hochschule eines anderen Mitgliedstaats verliehenen akademischen Grades von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so darf die Zulässigkeit des Genehmigungserfordernisses nicht losgelöst von den Voraussetzungen geprüft und bejaht werden, von denen der Anspruch auf Erteilung der Genehmigung abhängt. 2. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der von einem Mitgliedstaat verfolgte Zweck, die Öffentlichkeit vor der irreführenden Verwendung akademischer Grade zu schützen, zwar eine Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Niederlassungsfreiheit (Art. 48 und 52 EWGV) durch das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung der Führung eines ausländischen akademischen Grades rechtfertigen; die Erteilung der Genehmigung darf aber allein davon abhängig gemacht werden, daß der Urteil vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12.96 in einem anderen Mitgliedstaat erworbene akademische Grad "von einer hierfür zuständigen Hochschule im Anschluß an ein tatsächlich absolviertes Studium ordnungsgemäß verliehen worden ist" (vgl. EuGH, Urteil vom 31. März 1993 - Rs C-19/92 - NVwZ 1993, 661, Tz. 38). 3. Dieser gemeinschaftsrechtliche Maßstab läßt keinen Raum für eine nationale Regelung, die zusätzlich materielle Kriterien wie die Vergleichbarkeit der verleihenden Hochschule mit einer deutschen staatlichen Hochschule oder vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen an der verleihenden Hochschule vorschreibt. Urteil des 6. Senats vom 12. November 1997 - BVerwG 6 C 12.96 I. VG Stuttgart vom 26.08.1993 - Az.: VG 8 K 3897/89 II. VGH Mannheim vom 28.11.1995 - Az.: VGH 9 S 2780/93 |
| Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 6 C 12.96 | |
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