1. Die Bezeichnung als "Kanakenfreundin" hat regelmäßig beleidigenden Charakter.
2. Abfällige Äußerungen über Betriebsfremde, sofern es sich nicht um Kunden oder Geschäftspartner handelt, begründen in der Regel keinen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten, die zu einer objektiven Belastung des Arbeitsverhältnisses führen können.
3. Ausländer- oder fremdenfeindliches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn damit gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht - und sei es eine Nebenpflicht - verstoßen wird.