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| Rechtsgebiete: | FreihEntzG, GG |
| Schlagworte: | Abschiebungshaft, Anhörung, Ausländerakten, örtliche Zuständigkeit |
| Stichwort: | Ausländerakten |
| Leitsatz: | Eine mündliche Anhörung durch das Beschwerdegericht nach § 5 FreihEntzG ist jedenfalls dann nicht entbehrlich, wenn der Betroffene sich vor dem Amtsgericht nicht geäußert hatte und eine Begründung der sofortigen Beschwerde nicht vorliegt. Im Verfahren über die Anordnung von Abschiebungshaft ist das Beiziehen der Ausländerakte auch durch das Beschwerdegericht zum Zwecke hinreichender Sachverhaltsaufklärung jedenfalls dann geboten, wenn nach dem Inhalt der Akten oder nach dem Beschwerdevorbringen hierzu Anlass besteht. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde beurteilt sich gem. § 100 Abs. 1 Nds. SOG danach, in wessen Bezirk die schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Das Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde ist an die Nichtzulassung des Rechtsmittels durch das Beschwerdegericht grundsätzlich gebunden. |
| Volltext: OLG-CELLE - Beschluss, 22 W 18/08 | |
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