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Entscheidungen der Gerichte




NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 ME 111/09 vom 28.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, GG, VwGO
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis: familiäre Lebensgemeinschaft, Ausländer, Familiäre Lebensgemeinschaft, Personensorge, Sorgerecht, Umgangsrecht
Stichwort:Ausländer
Leitsatz:Keine Aufenthaltserlaubnis für den im Großraum Hamburg wohnhaften ausländischen Vater von drei, zwischen 1998 bis 2001 geborenen, im Saarland, z. T. in Heimen, lebenden deutschen Kindern, wenn der Ausländer seine Kinder seit dem Sommer 2007 nur einmal jährlich gesehen hat und eine emotionale Verbundenheit nicht zu erkennen ist.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 8 ME 111/09



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 PA 112/09 vom 16.07.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, SGB II
Schlagworte:Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis auf Probe, Aufenthaltserlaubnis, humanitäre, Ausländer, Lebensunterhalt, Lebensunterhalt, Sicherung, Lebensunterhalt, gesichert, Probe
Stichwort:Ausländer
Leitsatz:Ist einem Ausländer im Jahr 2007 eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG) erteilt worden und nimmt er im Oktober 2008 eine Erwerbstätigkeit auf, so folgt daraus kein Anspruch auf eine unverzügliche Umwandlung der Aufenthaltserlaubnis in eine solche nach § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG.
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 8 PA 112/09

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10454/09.OVG vom 29.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, ARB 1/80
Schlagworte:Arbeitnehmer, türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsrat, Assoziationsratsbeschluss, Assoziationsrecht, Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich, Ausland, Auslandsaufenthalt, Ausländer, Ausländerrecht, Ausreise, Dauer, deutsch, Einbürgerung, Einreise, Erlöschen, Erwerb, Eingliederung, Familienangehöriger, Integration, Kind, Kinder, türkische Kinder, Lebensverhältnisse, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat, Staatsangehörigkeit, Studium, Türkei, türkisch, Verlust, Wechsel, Zeitpunkt
Stichwort:Ausländer
Leitsatz:1. Zum Erlöschen eines aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 abgeleiteten Aufenthaltsrechts (im Anschluss an Beschluss des Senats vom 1. August 2008 - 7 A 10196/08.OVG -).

2. Wenn im Zeitpunkt der Einreise des Familienangehörigen der in Deutschland lebende Arbeitnehmer, von dem er seine Rechte ableitet, nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, kann ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht mehr erworben werden.

3. Jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einreise des (volljährigen) türkischen Kindes seine Eltern nicht mehr die türkische Staatsangehörigkeit, sondern die des Aufnahmemitgliedstaats besitzen, findet Art. 9 ARB 1/80 keine Anwendung und kann hieraus kein Aufenthaltsrecht mehr erworben werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10454/09.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10469/09.OVG vom 19.06.2009

Rechtsgebiete:AufenthG, EMRK
Schlagworte:abgeleitetes Aufenthaltsrecht, abhängiges Aufenthaltsrecht, Abschiebung, Abschiebungshindernis, Absicht des Gesetzgebers, Altfallregelung, Anspruch, atypisch, Aufenthalt, Aufenthaltsbeendigung, Aufenthaltsdauer, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsrecht, aufenthaltsrechtlich relevante Umstände, Ausländer, Ausländerbehörde, Ausländerrecht, Ausreise, Ausreisehindernis, Ausreisepflicht, Bleiberechtsbeschluss, Duldung, einfinden, eingliedern, Eingriff, Eltern, Elternteil, Entstehungsgeschichte, Ermessen, Ermessensentscheidung, Erwerbstätigkeit, geduldet, gesetzliche Altfallregelung, getäuscht, Herkunft, Identität, Integration, integriert, kausal, Kausalität, Kausalitätserfordernis, Kind, minderjährig, minderjähriges Kind, notwendig, notwendiger Eingriff, Privatleben, rechtliche Gründe, rechtstreu, rechtstreues Verhalten, Reintegration, Rückkehr, Sinn und Zweck, Sprache, Sprachkenntnisse, Staatsangehörigkeit, täuschen, Täuschung, Unmöglichkeit der Ausreise, unzumutbar, Unzumutbarkeit, Verhältnismäßigkeit, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Wiedereingliederung, Ziel des Gesetzes, zumutbar, Zumutbarkeit.
Stichwort:Ausländer
Leitsatz:Eine gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Bestimmung entgegenstehende vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände liegt auch dann vor, wenn die Täuschung nicht kausal für den weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet war.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10469/09.OVG


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