JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auskunftsrecht
| Rechtsgebiete: | AktG |
| Schlagworte: | Auskunftsrecht, Wirtschaftsrecht, Keine Verdrängung des Auskunftsanspruch über Vertragsbeziehungen zur Muttergesellschaft bei faktischer Konzernierung durch Abhängigkeitsbericht, Pflicht des Aktionärs zur Konkretisierung der allgemeinen Frage nach dem Vertragsinhalt |
| Stichwort: | Auskunftsrecht |
| Leitsatz: | 1. Der Auskunftsanspruch eines Aktionärs erstreckt sich nach § 131 Abs. 1 Satz 2 AktG auch im faktischen Konzern auf die vertraglichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu ihrer Mehrheitsaktionärin. Die Vorschriften über den Abhängigkeitsbericht nach §§ 312 ff AktG verdrängen diesen Auskunftsanspruch nicht. 2. Der Auskunftsanspruch ist nicht verletzt, wenn der Aktionär allgemein eine Auskunft über den Inhalt eines Vertrags verlangt, der Vorstand danach mit einer allgemeinen Darstellung des Vertragsgegenstands und der Gegenleistung ohne Angabe bestimmter Details oder Zahlen antwortet und daraufhin der Aktionär ohne ergänzende Fragen zur Konkretisierung seines Auskunftsverlangens lediglich zu Protokoll gibt, seine Frage sei nicht ausreichend beantwortet. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Urteil, 20 U 3/04 | |
| Rechtsgebiete: | GemO |
| Schlagworte: | Einzelner Gemeinderat, Auskunftsrecht, Gemeinderat, Kontrollrecht, Weitere Aufklärung des Sachverhalts |
| Stichwort: | Auskunftsrecht |
| Leitsatz: | Das dem einzelnen Gemeinderat durch § 24 Abs. 4 Satz 1 GemO eingeräumte Auskunftsrecht gegenüber dem Bürgermeister umfasst nicht das Recht, gegen den Willen des Kollegiums eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch den Bürgermeister zu erzwingen und mit einem in diesem Zusammenhang gestellten Vertagungsantrag eine Beschlussfassung zu verhindern. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 1 S 2277/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO, RpflG |
| Schlagworte: | Auskunftsrecht, Belange des Kindes, Beginn, Frist, Begründung, Rechtsmittel. |
| Stichwort: | Auskunftsrecht |
| Leitsatz: | § 1686 BGB will seiner Intention nach sicherstellen, daß jeder Elternteil über die persönlichen Verhältnisse des Kindes informiert wird und diese Kenntnisse vom anderen Elternteil nicht vorenthalten bekommt. Die Vorschrift dient jedoch ihrem Wesen nach nicht dazu, daß ein Elternteil den anderen bei der Ausübung der elterlichen Sorge kontrolliert. Daher verpflichtet § 1686 BGB nicht zur Auskunftserteilung in Einzelfragen, die die Ausübung der elterlichen Sorge betreffen, sondern lediglich zur Auskunft über die Gesamtverhältnisse. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 3 UF 194/01 | |
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