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Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 9 AZR 804/98 vom 24.08.1999

Rechtsgebiete:BGB, Manteltarifvertrag f. d. Kfz.-Gewerbe
Schlagworte:Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs - Ausschlußfristen
Stichwort:Auskunftspflicht während des Annahmeverzugs
Leitsatz:Leitsätze:

1. Eine besondere tarifliche Verfallklausel, nach der abweichend von der allgemeinen Regelung der Lauf von Lohn/Ausschlußfristen für Lohn-/Gehaltsklagen "im Fall der Erhebung einer Kündigungsschutzklage" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses gehemmt ist, erfaßt nicht den Fall, daß ein Arbeitnehmer wegen einer vom Arbeitgeber behaupteten Eigenkündigung des Arbeitnehmers eine allgemeine Feststellungsklage auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses erhebt.

2. Die vollständige Anrechnung des gesamten anderweitigen Erwerbs setzt nach § 615 Satz 2 BGB regelmäßig die Beendigung des Annahmeverzugs voraus. Dauert der Annahmeverzug zur Zeit der Entscheidung über eine Vergütungsklage des Arbeitnehmers noch an, kann der Arbeitgeber nur Auskunft über die Höhe des anderweitigen Verdienstes aus den Zeitabschnitten verlangen, für die der Arbeitnehmer fortlaufend seit Beginn des Annahmeverzugs Entgelt geltend gemacht hat. (Bestätigung und Fortführung von BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 110/93 - BAGE 74, 28).

Aktenzeichen: 9 AZR 804/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 24. August 1999
- 9 AZR 804/98 -

I. Arbeitsgericht
Berlin
- 6 Ca 23897/97 -
Urteil vom 19. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Berlin
- 12 Sa 43/98 -
Urteil vom 11. August 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 804/98




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