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Auskunftserzwingungsverfahren

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 5 W 68/07 vom 29.02.2008

Rechtsgebiete:GmbHG, AktG, ZPO
Schlagworte:Auskunftserzwingungsverfahren, Anfechtungsklage, Aussetzung des Verfahrens
Stichwort:Auskunftserzwingungsverfahren
Leitsatz:1. Die sofortige Beschwerde nach den §§ 132 III 2, 99 III AktG ist auch dann zulässig, wenn das Landgericht irrtümlich die "weitere Beschwerde" zugelassen hat.

2. Wird dem Gesellschafter einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafterversammlung eine begehrte Auskunft verweigert, steht ihm grundsätzlich das Auskunftserzwingungsverfahren nach § 51b GmbHG zur Verfügung, in dem geklärt werden muss, ob der Informationsanspruch besteht oder ein Verweigerungsgrund - etwa nach § 51a II 1 GmbHG - eingreift. Er kann auch dann nicht auf die Anfechtung des informationsverweigernden Beschlusses verwiesen werden, wenn eine selbständige Anfechtbarkeit ausnahmsweise in Betracht kommt.

3. Ist Klage auf Einziehung des Gesellschaftsanteils des Gesellschafters erhoben worden, kann das von ihm angestrengte Verfahren nach § 51 b GmbHG analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung über das Einziehungsbegehren ausgesetzt werden.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 5 W 68/07




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