1. Hat ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Information erteilt, die den Merkmalen des § 613 a Abs. 5 BGB entspricht, hat der Arbeitnehmer keinen erneuten Anspruch auf Auskunft auch wenn die erteilte Information unrichtig oder unvollständig ist.
2. Entscheidet ein Arbeitgeber nach der vereinbarten Rechtsgrundlage für eine leistungsbezogene Bonuszahlung über deren Höhe erst nach Beendigung des Bezugszeitraums, kann sich ein vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt nur auf Bonuszahlungen für künftige Bezugszeiträume beziehen.