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Auskunftsersuchen gegenüber Standesamt

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OLG-SCHLESWIG – Beschluss, 2 W 202/04 vom 14.02.2005

Rechtsgebiete:PStG
Schlagworte:Nachlasspflegschaft, Auskunftsersuchen gegenüber Standesamt, Standesamt, Personenstandsregister, Erbensucher
Stichwort:Auskunftsersuchen gegenüber Standesamt
Leitsatz:1. Der Nachlasspfleger darf als gesetzlicher Vertreter der von ihm zu ermittelnden Erben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 61 I PStG geltend machen und zur Ausführung seiner Aufgabe Erbensucher ermächtigen. Diese sind zur Einholung von Auskünften berechtigt.

2. § 61 I PStG sieht eine Auskunft aus den sog. Sammelakten eines Standesamtes nicht vor und bietet deshalb insoweit keine Anspruchsgrundlage. § 48 DA ist ein Allgemeine Verwaltungsvorschrift, die den Standesbeamten in zulässiger Weise zu Auskünften aus den Sammelakten befugt, der jedoch grundsätzlich keine Außenwirkung zukommt. Der Standesbeamte muss allerdings die ihm zugebilligten Interpretations- und Handlungsspielräume sachgerecht ausfüllen. Im Ergebnis können sich nach dem datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgebot insoweit Auskünfte an dritte Personen im wesentlichen nicht auf andere Tatsachen erstrecken als aus den Personenstandsbücher hervorgehen.
Volltext: OLG-SCHLESWIG - Beschluss, 2 W 202/04




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