JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > A > Auskunfterteilung
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, ZPO |
| Schlagworte: | Auskunfterteilung, Anhörung, Wiedereinsetzung |
| Stichwort: | Auskunfterteilung |
| Leitsatz: | In dem Verfahren auf Auskunftserteilung sind die Eltern und das Kind gem §§ 50 a, 50 b FGG persönlich anzuhören. |
| Volltext: OLG-FRANKFURT - Beschluss, 6 UF 20/06 | |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BBauG, KAG, AO, BewG, WertV |
| Schlagworte: | Abänderungsurteil, Teilrückverweisung, Sanierungsbetrag, Vorauszahlung, Vorauszahlungsbescheid, formelle Rechtmäßigkeit, Begründungserfordernis, materielle Rechtmäßigkeit, Sanierungsgebiet, Förmliche Festsetzung, Sanierungsmaßnahmen, Abschluss, Veranlagungsermessen, Entschließungsermessen, Betragsermessen, Bewertungsgegenstand, Grundstück, bürgerlich-rechtlicher Grundstücksbegriff, wirtschaftlicher Grundstücksbegriff, sanierungsbedingte Werterhöhung, Wertabschöpfung, Anfangswert, Endwert, Differenz, allgemein anerkannte Grundsätze der Wertermittlung, Wertermittlungsspielraum, Grenzen, Wertermittlungsstichtag, Zustandsbestimmung, Preisbestimmung, Wertermittlungsmethoden, Vergleichswertverfahren, Richtwertverfahren, Methodenvorrang, sanierungsunbeeinflusste Vergleichsgebiete, Bewertungsfaktoren, Maß der baulichen Nutzung, zutreffender Sachverhalt, Kaufpreissammlung, Auskunfterteilung, Komponentenlösung, Wertaufschläge, Plausibilisierung, erschließungsbedingte Wertsteigerung, fiktiv ersparte Beiträge, anrechnungsfähiger Investitionsaufwand |
| Stichwort: | Auskunfterteilung |
| Leitsatz: | 1. Zu dem im Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 und 6 BauGB maßgeblichen Grundstücksbegriff. 2. Zu den rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen der allgemein anerkannten Grundsätze der Wertermittlung an die Feststellung der sanierungsbedingten Wertsteigerung eines in einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstückes. |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10530/04.OVG | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Auskunfterteilung, Unmöglichkeit |
| Stichwort: | Auskunfterteilung |
| Leitsatz: | 1. Gegen eine zum Erbringen einer unvertretbaren Handlung verurteilte Person kann ein Zwangsgeld nur festgesetzt werden, wenn sie die geschuldete Handlung erbringen kann (Senatsbeschluss vom 16.01.2002, 6 W 757/01). 2. Diese Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Schuldner mögliche Handlungen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Denn es wäre mit der Gewährleistung der Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG unvereinbar, den Einsatz staatlicher Zwangsmittel um seiner selbst willen zuzulassen, mithin dort, wo von vornherein feststeht, dass mit dem Zwangsmittel ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar ist. 3. Das Vollstreckungsorgan hat in den Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO zu prüfen, ob die titulierte Verpflichtung erfüllt ist oder ob die geschuldete Handlung dem Schuldner nicht mehr möglich ist. (Senatsbeschlüsse vom 16.01.2002, 6 W 757/01; Senatsbeschluss vom 29.05.2000, 6 W 306/00; Senatsbeschluss vom 17.05.2000, 6 W 243/00 = InVo 2001, 341). 4. Die den Vollstreckungstitel tragenden Feststellungen beruhen auf der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegebenen Sachlage, wogegen es für die Frage von Erfüllung oder Erfüllungsunmöglichkeit im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Zeitpunkt ankommt, in dem über den Vollstreckungsantrag entschieden wird, mithin auf eine nach Eintritt der Rechtskraft liegende Entwicklung. Daher darf das Vollstreckungsorgan prüfen, ob eine der Verurteilung zugrunde liegende Prognose betreffend den Fortbestand einer Tatsachenlage zutrifft oder ob insoweit die Tatsachenentwicklung die Prognose des erkennenden Richters überholt hat. 5. Auch dort, wo das Beschwerdeverfahren selbst sich nach bisherigem Recht bestimmt, richtet sich die Statthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels aus den am 01.01.2002 in Kraft getretenen Neuregelungen. |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 114/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Auskunfterteilung, Zwangsvollstreckung, Urkundeneinsicht |
| Stichwort: | Auskunfterteilung |
| Leitsatz: | 1. Der Auskunftsanspruch ist als bloßer Hilfsanspruch dann nicht vollstreckbar, wenn der Gläubiger aufgrund der Auskunft oder Rechenschaftslegung keinesfalls etwas fordern könnte. Ein dahingehender Einwand, ist durch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. 2. Ob der Schuldner eines Auskunftsanspruchs den Gläubiger auf Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen verweisen kann, ist eine Frage des Umfangs und der Art der geschuldeten Auskunft, welche nicht im Vollstreckungsverfahren zu klären ist. 3. Wendet der Vollstreckungsschuldner die Unmöglichkeit der Erfüllung der geschuldeten Leistung ein, findet dieser gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtete Einwand nur Beachtung, wenn der Schuldner die Gründe dieser Unmöglichkeit substantiiert und nachprüfbar vorträgt. 4. Ist der Schuldner verurteilt, mittels Vorlage von Verträgen Auskunft zu erteilen, kann der Gläubiger nicht die Vorlage von Auftrags- und Lieferscheinen verlangen. Ein dahin gehender Anspruch muss dem Bestimmtheitsgrundsatz in der Zwangsvollstreckung entsprechend dergestalt gesondert tituliert sein, dass die vorzulegenden Belege bezeichnet sind. Thüringer Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 22.01.2001 - 6 W 812/00 |
| Volltext: OLG-THUERINGEN - Beschluss, 6 W 812/00 | |
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